Geschäftsordnung

Die Vereine Turngemeinde Schwalbach 1887 e.V. (TGS) und TuRa Niederhöchstadt 1893e.V. (TuRa) haben am 01. August 1994 eine Partnerschaftsvereinbarung geschlossen. Sie beinhaltet, dass die HandballAbteilungen beider Vereine ab 01.08. 1994 als Handball-Spielgemeinschaft (HSG) an den Meisterschafts- und Pokalspielen des Hessischen HandballVerbandes teilnehmen und dass die Mannschaften gemeinsam trainieren. Am 31.01.2002 haben die Vorstände von TuRa Niederhöchstadt und TG Schwalbach eine Änderung und Ergänzung der Partnerschafts-vereinbarung vom 01.08.1994 unterzeichnet. Dieser Beschluss regelt die Kostentragung der Handball-Spielgemeinschaft ab 01.01.2002.

 

§ 1 - Geschäftsführung

1. Die HSG wird durch ihren Spielleiter / ihre Spielleiterin nach außen vertreten und repräsentiert.

2. Dem Spielleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der HSG. Er ist sogleich Vorsitzender des Vorstands.

 

§ 2 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1. dem Spielleiter

2. dem Abteilungsleiter Handball der TGS kraft Amtes .

3. dem Abteilungsleiter Handball der TuRa kraft Amtes

4. dem Jugendwart

5. einem gewählten Jugendvertreter

Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden.

Diese sind von dem Spielleiter für verschiedene Aufgabenbereiche benannte verantwortliche Mitarbeiter, die von der Mitglieder-versammlung zu bestätigen sind:

a) seinen Stellvertreter, einen der Abteilungsleiter von TGS oder TuRa

b) den Kassenwart

c) den Pressewart.

Nicht besetzte Aufgabenbereiche delegiert der Spielleiter.

Der Vorstand und die Beisitzer sind im Abstand von zwei Jahren im Anschluss an die Abteilungsversammlungen von TGS und TuRa von der Mitgliederversammlung zu wählen.

 

§ 3 - Aufgaben des Vorstands

- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spielleiters, bei dessen Abwesenheit eines Stellvertreters

- Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Übungsleiter.
Dazu gehört auch die jährliche Kontrolle aller Sportgeräte und aller Trikots, worüber eine Inventur zu fertigen ist. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

- Der Vorstand hat den Vereinen TGS und TuRa vierteljährlich - am 01.04., 01.07., 01.10. und 31.12. - eine Aufstellung aller aktiven Mitglieder vorzulegen.

- Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsausschüsse einzusetzen.

- - Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

- Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

- - Der Spielleiter leitet die Mitgliederversammlungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt und werden durch den Spielleiter einberufen. Sie sollen mindestens halbjährlich erfolgen.

- Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind.

Nachwahlen von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern und Beisitzern haben in der nächsten Mitgliederver-sammlung zu erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, bis dahin ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu betrauen.

 

§ 4 - Mitglieder

Mitglieder der HSG sind die Handball spielenden aktiven Mitglieder eines der Trägervereine.

 

§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Mitgliedschaft bei TGS oder TuRa.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Geschäftsordnung und die Satzungen von TGS und TuRa nichts anderes bestimmen.

2. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Da in der Mehrzahl Jugendliche unter 18 Jahren betreut werden, ist ein Jugendvertreter in den Vorstand zu berufen.

 

§ 7 - Befugnisse der HSG

Der HSG wird von den Trägervereinen Selbständigkeit in

a) der Durchführung des Sportbetriebes,

b) der Durchführung von Mitgliederversammlungen und geselligen Veranstaltungen

eingeräumt.

1. Sie kann die finanziellen Fragen, die mit dem Sportbetrieb zusammenhängen, im Rahmen ihrer Mittel selbst entscheiden. Darüber hinausgehende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der geschäftsführenden Vorstände von TuRa und TGS.

2. Die Buchführung der HSG unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Beauftragten der Trägervereine.

3. Der Spielleiter, dessen Vertreter und die Übungsleiter vertreten im Auftrag der Vorstände das Hausrecht.

4. Mittel, die der HSG zufließen, dürfen nur für die Ausübung des Handballsports verwendet werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der HSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 - Organe der HSG

Die Organe der HSG sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

Weitere Organe können durch die Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der HSG ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Anträge,

5. Entscheidung über Einwände gegen ablehnende Entscheidungen des Vorstandes.

Der Vorstand ist alle zwei Jahre - zeitlich vor den ordentlichen Mitgliederversammlungen von TGS und TuRa - von den Mitgliedern der HSG zu wählen, vgl. § 2.

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im ersten Quartal durchgeführt werden und ist mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 v. H. der Mitglieder beantragen.

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Spielleiter. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Aussage der Bekanntmachung oder die Absendung einer schriftlichen Einladung aus.

Zwischen Tag der Einladung und Termin der Versammlung soll grundsätzlich eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese beantragt wird.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter zeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Vorsitzenden von TGS und TuRa zu übermitteln.

 

§ 10 - Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in

der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, Ausnahme der Jugendvertreter.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Sie haben das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

§ 11 - Jugendsprecher

Die Jugendlichen wählen aus ihrem Kreis ein mindestens 14 Jahre altes Mitglied, den/die Jugendsprecher(in), das die besonderen Anliegen und Interessen der Jugendlichen im Vorstand und die HSG-Jugend nach außen vertritt.

 

§ 12 - Haftung

1. Die HSG haftet gegenüber ihren Mitgliedern nicht für Unfälle, die bei Training und Veranstaltungen eintreten, oder für Diebstähle in Sporthallen oder auf Sportplätzen.

2. TGS und TuRa haben Versicherungen abgeschlossen, die zum Schutz ihrer Mitglieder geboten sind.

 

§ 13 - Auflösung

Die HSG erlischt mit Aufkündigung der Spielgemeinschaft durch TGS oder TuRa.

gez. W. Specht gez. E. Hacker

12. FEB. 2004 Roesebeck

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Vorsitzender Vorsitzender

Turngemeinde Schwalbach TuRa Niederhöchstadt

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